Bildung und Teilhabe
Das Bundesverfassungsgericht hat zu Beginn des Jahres 2010 entschieden, dass bedürftige Kinder und Jugendliche gezielt in den Bereichen Bildung und gesellschaftliche Teilhabe gefördert werden sollen.
Nach mehrmonatigen Verhandlungen wurde im Vermittlungsausschuss zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat eine Einigung erzielt.
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 25.02.2011 u.a. der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets zugestimmt.
Das Bildungspaket für bedürftige Kinder wird rückwirkend zum 1. Januar 2011 gewährt.
Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus folgenden sechs Komponenten und wird je nach Förderungsbereich als Geld- oder Sachleistung erbracht:
1. Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
2. Schulbedarfspaket
3. Lernförderung
4. Mittagsverpflegung in Kitas und Schulen
5. Schülerbeförderungskosten
6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Alle Leistungen müssen vor der Inanspruchnahme beantragt werden.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, die selbst oder deren Eltern SGB II-, SGB XII-Leistungen, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Die ersten fünf Leistungen können bedürftige Kinder bis 24 Jahre in Anspruch nehmen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Anspruchsberechtigt für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Punkt 6) sind bedürftige Kinder bis 17 Jahren.